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	<title>News Archive - FTSP FRISIA-TREUHAND Schmädeke GmbH &amp; Co. KG</title>
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	<description>Die FTSP FRISIA-TREUHAND Schmädeke GmbH &#38; Co. KG unterstützt Sie als Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft und in weiteren Spezialgebieten.</description>
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	<title>News Archive - FTSP FRISIA-TREUHAND Schmädeke GmbH &amp; Co. KG</title>
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		<title>STEUERBONUS FÜR ENERGETISCHE BAUMASSNAHMEN</title>
		<link>https://ftsp-gruppe.de/steuerbonus-fuer-energetische-baumassnahmen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[MSchmaedeke]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Apr 2021 16:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[BMF]]></category>
		<category><![CDATA[energetische baumassnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[förderung]]></category>
		<category><![CDATA[steuerbonus]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Seit dem 01.01.2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus. Pro Objekt kann eine Steuerermäßigung von maximal 40.000 EUR beansprucht werden. Diese ist zeitlich wie folgt gestaffelt: Veranlagungszeitraum abzugsfähig sind maximale Steuerermäßigung Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme 7 % der Aufwendungen 14.000 EUR 1. Folgejahr 7 % der Aufwendungen 14.000 [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ftsp-gruppe.de/steuerbonus-fuer-energetische-baumassnahmen/">STEUERBONUS FÜR ENERGETISCHE BAUMASSNAHMEN</a> erschien zuerst auf <a href="https://ftsp-gruppe.de">FTSP FRISIA-TREUHAND Schmädeke GmbH &amp; Co. KG</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h4 class="wp-block-heading">Seit dem 01.01.2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus. Pro Objekt kann eine Steuerermäßigung von maximal 40.000 EUR beansprucht werden. Diese ist zeitlich wie folgt gestaffelt:</h4>



<figure class="wp-block-table"><table><tbody><tr><td>Veranlagungszeitraum</td><td>abzugsfähig sind</td><td>maximale Steuerermäßigung</td></tr><tr><td>Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme</td><td>7 % der Aufwendungen</td><td>14.000 EUR</td></tr><tr><td>1. Folgejahr</td><td>7 % der Aufwendungen</td><td>14.000 EUR</td></tr><tr><td>2. Folgejahr</td><td>6 % der Aufwendungen</td><td>12.000 EUR</td></tr></tbody></table></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Der Steuerbonus gilt für Bauarbeiten, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre war. Abziehbar sind nicht nur die Lohn-, sondern auch die Materialkosten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hinweis: Arbeiten an Mietobjekten fallen nicht unter den Bonus, da der Steuerzahler das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnen muss. Entsprechende Aufwendungen können von privaten Vermietern aber als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Welche Baumaßnahmen werden vom Bonus erfasst?</h2>



<ul class="wp-block-list"><li>Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken</li><li>Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen</li><li>Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage</li><li>Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung</li><li>Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind</li></ul>



<h2 class="wp-block-heading">Sonstige Voraussetzungen</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen ausgeführt werden. Über die Arbeiten muss eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein. Aus dieser müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sein.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Zahlung muss unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Der Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen möchte, muss dem Finanzamt zudem eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem neuen Schreiben nun zahlreiche Anwendungsfragen zum Steuerbonus beantwortet. Es beinhaltet unter anderem Aussagen zur Anspruchsberechtigung, zu den Nutzungsvoraussetzungen, zur Höchstbetragsbeschränkung, zu den förderfähigen Aufwendungen sowie eine (nicht abschließende) Liste der förderfähigen Maßnahmen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Hinweis</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Wer energetische Baumaßnahmen in den eigenen vier Wänden plant, sollte frühzeitig seinen steuerlichen Berater einbinden, um die steuerliche Förderung später optimal ausschöpfen zu können. Das neue <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2020-03-31-steuerermaessigung-fuer-energetische-massnahmen-bei-zu-eigenen-wohnzwecken-genutzten-gebaeuden.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3">BMF-Schreiben</a> ist ein gutes Werkzeug, um Fallstricke von vornherein auszuloten und somit zu vermeiden.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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		<item>
		<title>Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäusern: Gesetzgeber beschließt neuen Verteilungsschlüssel bei den Maklerkosten</title>
		<link>https://ftsp-gruppe.de/vermittlung-von-wohnungen-und-einfamilienhaeusern-gesetzgeber-beschliesst-neuen-verteilungsschluessel-bei-den-maklerkosten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Lutz Möller]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Aug 2020 14:28:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 05.06.2020 dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz über die neue Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zugestimmt. Ziel des Gesetzes ist es, durch bundesweit einheitliche, verbindliche Regelungen die Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zu erhöhen und [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 05.06.2020 dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz über die neue Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zugestimmt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ziel des Gesetzes ist es, durch bundesweit einheitliche, verbindliche Regelungen die Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zu erhöhen und die Käufer vor der Ausnutzung einer faktischen Zwangslage zu schützen. Insbesondere soll verhindert werden, dass Maklerkosten, die vom Verkäufer verursacht wurden und vor allem in seinem Interesse angefallen sind, im Kaufvertrag vollständig oder zu einem überwiegenden Anteil dem Käufer aufgebürdet werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Konkret ist im Gesetz Folgendes geregelt:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Maklerverträge bedürfen der Schriftform</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Maklerverträge betreffend Wohnungen und Einfamilienhäuser, die von Privatpersonen abgeschlossen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit künftig der Textform. Hierfür reicht beispielsweise eine E-Mail aus. Damit sollen Rechtsunsicherheiten darüber vermieden werden, ob und mit wem letztlich ein Maklervertrag vereinbart wurde.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Verteilung der Maklerkosten zwischen Käufer und Verkäufer</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Was die Kosten des Maklers anbelangt, so sieht die gesetzliche Neuregelung vor, dass es immer zu einer Kostenteilung kommt. Hierbei sind folgende zwei Fälle zu unterscheiden:</p>



<ol class="wp-block-list"><li>Beauftragung von nur einer Seite: Wenn entweder nur der Käufer oder nur der Verkäufer den Makler beauftragt, ist eine Vereinbarung zur Übernahme der Maklerkosten durch die andere Partei nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung der Provision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Ein solcher Zahlungs- oder Erstattungsanspruch wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, nachweist, dass sie ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass es auch tatsächlich zu einer Umsetzung der getroffenen Vereinbarung kommt und nicht eine Partei &#8211; häufig der Käufer &#8211; im Ergebnis dennoch die Maklerkosten alleine trägt.</li><li>Beauftragung von beiden Seiten: Sofern sich der Makler für die Vermittlung derselben Immobilie sowohl von deren Verkäufer als auch vom Käufer eine Provision versprechen lässt, darf er mit beiden Parteien nur eine Vereinbarung jeweils über die Hälfte der gesamten Provision treffen. Wird der Makler im Rahmen der Vermittlung eines Objekts für beide Parteien des Kaufvertrags tätig, nimmt er im Regelfall deren Interessen gleichermaßen wahr. Es ist deshalb aus Sicht des Gesetzgebers gerechtfertigt, dass beide Parteien die Maklerprovision jeweils zur Hälfte tragen. Es ist Sache des Maklers, die im jeweiligen Einzelfall angemessene Provisionshöhe mit den Parteien des Kaufvertrags zu verhandeln und übereinstimmende Vereinbarungen herbeizuführen.</li></ol>
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		<item>
		<title>Informationen zur Corona-Krise &#8211; Pandemie: Maßnahmen der deutschen Regierung</title>
		<link>https://ftsp-gruppe.de/informationen-zur-corona-krise-pandemie-massnahmen-der-deutschen-regierung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Lutz Möller]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Apr 2020 14:33:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Kurzarbeitergeld]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Um die Auswirkungen der Coronapandemie abzufedern, hat das Bundesfinanzministerium zusammen mit dem Bundeswirtschaftsministerium ein milliardenschweres Hilfsprogramm und steuerpolitische Maßnahmen auf den Weg gebracht. Damit sollen Arbeitsplätze und Unternehmen geschützt werden. Um die Auswirkungen der Coronapandemie abzufedern, hat das Bundesfinanzministerium zusammen mit dem Bundeswirtschaftsministerium ein milliardenschweres Hilfsprogramm und steuerpolitische Maßnahmen auf den Weg gebracht. Damit sollen [&#8230;]</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Um die Auswirkungen der Coronapandemie abzufedern, hat das Bundesfinanzministerium zusammen mit dem Bundeswirtschaftsministerium ein milliardenschweres Hilfsprogramm und steuerpolitische Maßnahmen auf den Weg gebracht. Damit sollen Arbeitsplätze und Unternehmen geschützt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Um die Auswirkungen der Coronapandemie abzufedern, hat das Bundesfinanzministerium zusammen mit dem Bundeswirtschaftsministerium ein milliardenschweres Hilfsprogramm und steuerpolitische Maßnahmen auf den Weg gebracht. Damit sollen Arbeitsplätze und Unternehmen geschützt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Milliardenschutzschild: Um unverschuldete Finanznöte kleiner und mittelständischer Unternehmen zu lindern, erhalten sie über ihre Hausbanken den Zugang zu Krediten und Bürgschaften bei der staatlichen Bankengruppe der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Bestehende Programme für Liquiditätshilfen werden erheblich ausgeweitet, um den Zugang zu günstigen Krediten zu erleichtern. Bei der KfW werden zusätzliche Sonderprogramme aufgelegt. Auch größere Unternehmen werden unterstützt, zum Beispiel durch eine erhöhte Risikoübernahme; bei Unternehmen mit über 5 Mrd. € Umsatz erfolgt eine Einzelfallprüfung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Kurzarbeit: Um Arbeitsplätze zu erhalten, wird die Kurzarbeiterregelung geändert. Betroffene Unternehmen können Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit bezahlen lassen. Leiharbeitnehmer sind eingeschlossen und es müssen nur 10 % der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein, damit die Regelungen greifen. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Steuerliche Erleichterungen: Daneben soll eine Reihe steuerpolitischer Maßnahmen helfen, die Liquidität von Unternehmen zu verbessern. Bei unmittelbar betroffenen Steuerzahlern dürfen die Finanzbehörden Steuerforderungen zinslos stunden und Vorauszahlungen anpassen. Bis Ende des Jahres 2020 soll auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet werden. Auch bei den Steuern, die die Zollbehörden verwalten (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), will man den Steuerzahlern entgegenkommen. Das Gleiche gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist und entsprechend verfahren wird.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Drohende Insolvenz: Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil Liquiditätshilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, soll die reguläre dreiwöchige Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Europa: Nach dem Willen der EU-Kommis­sion soll eine „Corona Response Initiative“ Unternehmen bei Liquiditätsengpässen europaweit unterstützen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ergänzung: Auch andere Bundesministerien befassen sich mit Hilfsmaßnahmen. So soll zum Beispiel bei (drohender) Arbeitslosigkeit der Zugang zu Leistungen wie Arbeitslosengeld und Hartz IV deutlich erleichtert werden. Zudem sollen zahlungsunfähige Mieter, denen der Verlust der Wohnung droht, geschützt werden. Die zur Umsetzung des Maßnahmenpakets erforderlichen gesetzlichen Regelungen will die Bundesregierung im Eilverfahren auf den Weg bringen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vorsteuerabzug: Leistungsbeschreibung muss in Rechnung hinreichend konkretisiert sein</title>
		<link>https://ftsp-gruppe.de/vorsteuerabzug-leistungsbeschreibung-muss-in-rechnung-hinreichend-konkretisiert-sein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Lutz Möller]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 12 Apr 2020 05:53:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unternehmer können nur dann einen Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen geltend machen, wenn ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände bzw. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung in der Rechnung angegeben sein. &#8230; Unternehmer können nur dann einen Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen geltend machen, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ftsp-gruppe.de/vorsteuerabzug-leistungsbeschreibung-muss-in-rechnung-hinreichend-konkretisiert-sein/">Vorsteuerabzug: Leistungsbeschreibung muss in Rechnung hinreichend konkretisiert sein</a> erschien zuerst auf <a href="https://ftsp-gruppe.de">FTSP FRISIA-TREUHAND Schmädeke GmbH &amp; Co. KG</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Unternehmer können nur dann einen Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen geltend machen, wenn ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände bzw. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung in der Rechnung angegeben sein.</p>



<p class="wp-block-paragraph">&#8230;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unternehmer können nur dann einen Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen geltend machen, wenn ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände bzw. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung in der Rechnung angegeben sein.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2010 genügen allgemeine Bezeichnungen wie &#8222;Trockenbauarbeiten&#8220;, &#8222;Fliesenarbeiten&#8220; und &#8222;Außenputzarbeiten&#8220; allein nicht für eine hinreichende Leistungsbeschreibung, so dass der Empfänger der Leistungen bei solch &#8222;rudimentären&#8220; Angaben keine Vorsteuer aus der Rechnung abziehen kann.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In einem aktuellen Fall hat der BFH jetzt aber entschieden, dass der Vorsteuerabzug zulässig ist, wenn eine Leistung zwar nur mit &#8222;Trockenbauarbeiten&#8220; beschrieben ist, die Bezeichnung sich jedoch auf ein konkret bezeichnetes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezieht. In diesem Fall geht der BFH von einer hinreichenden Leistungsbeschreibung aus, weil die konkreten Angaben zum Ort der Leistungserbringung die Finanzverwaltung in die Lage versetzen, die erbrachten Leistungen zu überprüfen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der BFH verweist hier auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der die erbrachte Dienstleistung zwar nach Umfang und Art präzisiert, jedoch nicht erschöpfend beschrieben werden muss.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hinweis: Leistungsempfänger sollten zur Absicherung ihres Rechts auf Vorsteuerabzug ihre Eingangsrechnungen stets zeitnah prüfen. Sie sollten vom Rechnungsaussteller eine möglichst aussagekräftige Leistungsbeschreibung einfordern und eine Berichtigung der Rechnung verlangen, wenn die Angaben zu dürftig ausfallen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Dienstfahrräder: Bemessungsgrundlage für Vorteilsversteuerung sinkt weiter ab</title>
		<link>https://ftsp-gruppe.de/dienstfahrraeder-bemessungsgrundlage-fuer-vorteilsversteuerung-sinkt-weiter-ab/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Lutz Möller]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Apr 2020 05:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die private Nutzung von betrieblichen (E-)Fahrrädern durch Arbeitnehmer ist für die Arbeitsparteien steuerlich interessant, denn seit 2019 bleiben (E-)Fahrradüberlassungen steuerfrei, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diesen Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Hinweis: Die Steuerbefreiung war ursprünglich auf drei Jahre befristet und sollte letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden sein. Mit dem &#8222;Jahressteuergesetz 2019&#8220; [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ftsp-gruppe.de/dienstfahrraeder-bemessungsgrundlage-fuer-vorteilsversteuerung-sinkt-weiter-ab/">Dienstfahrräder: Bemessungsgrundlage für Vorteilsversteuerung sinkt weiter ab</a> erschien zuerst auf <a href="https://ftsp-gruppe.de">FTSP FRISIA-TREUHAND Schmädeke GmbH &amp; Co. KG</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die private Nutzung von betrieblichen (E-)Fahrrädern durch Arbeitnehmer ist für die Arbeitsparteien steuerlich interessant, denn seit 2019 bleiben (E-)Fahrradüberlassungen steuerfrei, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diesen Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hinweis: Die Steuerbefreiung war ursprünglich auf drei Jahre befristet und sollte letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden sein. Mit dem &#8222;Jahressteuergesetz 2019&#8220; hat der Gesetzgeber die Steuerbefreiung mittlerweile bis Ende 2030 verlängert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nun haben die obersten Finanzbehörden der Länder auch die bisherige Bemessungsgrundlage für die Vorteilsversteuerung weiter abgesenkt, die dann relevant ist, wenn die Steuerbefreiung nicht zum Tragen kommt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach wie vor gilt Folgendes: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung muss für das Fahrrad 1 % der (auf volle 100 EUR abgerundeten) unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden. Bislang durfte bei der Bewertung des Privatnutzungsvorteils die halbierte unverbindliche Preisempfehlung angesetzt werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 überlässt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Aktuell wurde nun geregelt, dass die Regelungen zur reduzierten Bemessungsgrundlage für Überlassungen bis Ende 2030 gelten, nur noch im Kalenderjahr 2019 eine Halbierung der unverbindlichen Preisempfehlung vorzunehmen ist und seit dem 01.01.2020 lediglich noch ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung zugrunde gelegt werden muss.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die übrigen Aussagen in den Ländererlassen sind unverändert: Es muss nach wie vor beim Ansatz der vollen Preisempfehlung bleiben, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad bereits vor dem 01.01.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen hat, nach dem 31.12.2018 also lediglich der Nutzungsberechtigte für dieses Fahrrad gewechselt hat.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Es bleibt auch dabei, dass hier die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR pro Monat nicht anwendbar ist &#8211; auch nicht bei Anwendung der vorgenannten Halbierungs- bzw. Viertelungsregelung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sofern die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur (an Dritte gerichteten) Angebotspalette des Arbeitgebers gehört (z.B. bei Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil nach wie vor unter den Rabattfreibetrag von 1.080 EUR pro Jahr gefasst werden. Dies gilt aber nur, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Achtung: Die Regelungen des Erlasses gelten auch für E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Fahrräder einzustufen sind.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gemeinnützigkeitsrecht: Welche Steuerregeln für Festveranstaltungen gelten</title>
		<link>https://ftsp-gruppe.de/gemeinnuetzigkeitsrecht-welche-steuerregeln-fuer-festveranstaltungen-gelten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Lutz Möller]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Apr 2020 06:01:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vereine mit gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Ausrichtung sind in weiten Teilen von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Die Befreiung erstreckt sich auf die Geschäftsbereiche ideeller Bereich, Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb. Eine Teilsteuerpflicht besteht allerdings für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. &#8230; Vereine mit gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Ausrichtung sind in weiten Teilen von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Vereine mit gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Ausrichtung sind in weiten Teilen von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Die Befreiung erstreckt sich auf die Geschäftsbereiche ideeller Bereich, Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb. Eine Teilsteuerpflicht besteht allerdings für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.</p>



<p class="wp-block-paragraph">&#8230;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Vereine mit gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Ausrichtung sind in weiten Teilen von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Die Befreiung erstreckt sich auf die Geschäftsbereiche ideeller Bereich, Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb. Eine Teilsteuerpflicht besteht allerdings für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In einer aktualisierten Kurzinformation hat das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) nun dargelegt, welche steuerlichen Regeln im Vereinsleben bei der Durchführung von Festveranstaltungen beachtet werden müssen. Das BayLfSt erläutert darin unter anderem, wie die Einnahmen und Ausgaben einer Feier den vier Geschäftsbereichen zugeordnet werden müssen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unterhält ein Verein mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (z.B. die Betriebe &#8222;Festveranstaltungen&#8220; und &#8222;Trikotwerbung&#8220;), müssen diese zu einem einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammengefasst werden. Dieser unterliegt nicht der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, wenn die Jahreseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) maximal 35.000 EUR betragen. Wird diese Grenze überschritten, kann vom Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs noch ein Freibetrag von 5.000 EUR in Abzug gebracht werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei der Durchführung einer Festveranstaltung tritt der Verein grundsätzlich als umsatzsteuerlicher Unternehmer auf. Soweit keine Steuerbefreiungstatbestände erfüllt sind, müssen die Umsätze im Bereich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit dem Regelsteuersatz von 19 % versteuert werden. Umsätze des Zweckbetriebs und der Vermögensverwaltung, die nicht steuerfrei sind, können dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen. Im ideellen Bereich wiederum handelt ein Verein als Nichtunternehmer.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das BayLfSt geht in seiner Kurzinformation weiter auf Fragen der Kleinunternehmerregelung, des Vorsteuerabzugs und des pauschalen Steuerabzugs beim Engagement ausländischer Künstler ein.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zu finden ist die zwölfseitige Kurzinformation für Vereine unter&nbsp;<a href="http://www.finanzamt.bayern.de/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">www.finanzamt.bayern.de</a>.</p>
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		<title>Arbeitszimmer: Welche Raumkosten sind bei Ehegatten-Konstellationen abziehbar?</title>
		<link>https://ftsp-gruppe.de/arbeitszimmer-welche-raumkosten-sind-bei-ehegatten-konstellationen-abziehbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Lutz Möller]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Apr 2020 06:02:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus bewohnen, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe sich die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer eines (Ehe-)Partners steuerlich abziehen lassen. Während die sogenannten nutzungsorientierten Kosten des Raums (z.B. für Energie, Wasser, Reinigung, Renovierung) steuerlich in der Regel komplett beim Nutzer des Arbeitszimmers berücksichtigt [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Wenn Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus bewohnen, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe sich die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer eines (Ehe-)Partners steuerlich abziehen lassen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Während die sogenannten nutzungsorientierten Kosten des Raums (z.B. für Energie, Wasser, Reinigung, Renovierung) steuerlich in der Regel komplett beim Nutzer des Arbeitszimmers berücksichtigt werden können, wird es bei sogenannten grundstücksorientierten Aufwendungen (z.B. Miete, Abschreibung, Schuldzinsen, Grundsteuer, Hausversicherung) komplizierter. Für den steuerlichen Abzug kommt es hier auf die Eigentums- bzw. Mietverhältnisse an. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein nimmt folgende Unterscheidung vor:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Arbeitszimmernutzer als Alleineigentümer: Steht die bewohnte Immobilie im Alleineigentum des Nutzers des Arbeitszimmers, dürfen die grundstücksorientierten Kosten von ihm voll abgezogen werden, wenn sie von seinem Konto oder einem Gemeinschaftskonto der (Ehe-)Partner gezahlt werden. Lediglich wenn die Kosten vom Konto des anderen (Ehe-)Partners gezahlt werden, sind sie nicht abziehbar.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Arbeitszimmernutzer als Miteigentümer: Steht die Immobilie im Miteigentum des Arbeitszimmernutzers und seines (Ehe-)Partners, kann der Nutzer die Kosten nur dann in voller Höhe absetzen, wenn er sie von seinem Konto zahlt. Geht das Geld vom Gemeinschaftskonto der (Ehe-)Partner ab, lassen sich die Kosten nur begrenzt bis zum Miteigentumsanteil abziehen. Bei Zahlung vom Konto des &#8222;Nichtnutzers&#8220; ist kein Abzug erlaubt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">&#8222;Nichtnutzer&#8220; als Alleineigentümer: Steht die Immobilie im Alleineigentum desjenigen (Ehe-)Partners, der das Arbeitszimmer nicht selbst nutzt, darf der Nutzer seine Raumkosten nur abziehen, wenn er sie von seinem eigenen Konto zahlt (kein Gemeinschaftskonto).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei angemieteten Räumlichkeiten gelten die vorgenannten Grundsätze entsprechend. Statt der Eigentumsverhältnisse kommt es dann darauf an, welcher (Ehe-)Partner als Mieter auftritt. In Fällen, in denen beide Ehegatten Mieter sind und die Kosten vom Gemeinschaftskonto zahlen, dürfen 100 % der Kosten abgezogen werden. Nur wenn das häusliche Arbeitszimmer in diesen Fällen mehr als 50 % der gesamten Wohnfläche einnimmt, ist der Kostenabzug auf 50 % der Kosten begrenzt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Achtung: Die vorgenannten Aufteilungsgrundsätze gelten auch für eingetragene Lebenspartner und nichteheliche Lebensgemeinschaften.</p>
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