STEUERBONUS FÜR ENERGETISCHE BAUMASSNAHMEN

Seit dem 01.01.2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus. Pro Objekt kann eine Steuerermäßigung von maximal 40.000 EUR beansprucht werden. Diese ist zeitlich wie folgt gestaffelt:

Veranlagungszeitraumabzugsfähig sindmaximale Steuerermäßigung
Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme7 % der Aufwendungen14.000 EUR
1. Folgejahr7 % der Aufwendungen14.000 EUR
2. Folgejahr6 % der Aufwendungen12.000 EUR

Der Steuerbonus gilt für Bauarbeiten, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre war. Abziehbar sind nicht nur die Lohn-, sondern auch die Materialkosten.

Hinweis: Arbeiten an Mietobjekten fallen nicht unter den Bonus, da der Steuerzahler das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnen muss. Entsprechende Aufwendungen können von privaten Vermietern aber als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Welche Baumaßnahmen werden vom Bonus erfasst?

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
  • Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind

Sonstige Voraussetzungen

Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen ausgeführt werden. Über die Arbeiten muss eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein. Aus dieser müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sein.

Die Zahlung muss unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Der Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen möchte, muss dem Finanzamt zudem eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt ist.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem neuen Schreiben nun zahlreiche Anwendungsfragen zum Steuerbonus beantwortet. Es beinhaltet unter anderem Aussagen zur Anspruchsberechtigung, zu den Nutzungsvoraussetzungen, zur Höchstbetragsbeschränkung, zu den förderfähigen Aufwendungen sowie eine (nicht abschließende) Liste der förderfähigen Maßnahmen.

Hinweis

Wer energetische Baumaßnahmen in den eigenen vier Wänden plant, sollte frühzeitig seinen steuerlichen Berater einbinden, um die steuerliche Förderung später optimal ausschöpfen zu können. Das neue BMF-Schreiben ist ein gutes Werkzeug, um Fallstricke von vornherein auszuloten und somit zu vermeiden.

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