Dienstfahrräder: Bemessungsgrundlage für Vorteilsversteuerung sinkt weiter ab

Die private Nutzung von betrieblichen (E-)Fahrrädern durch Arbeitnehmer ist für die Arbeitsparteien steuerlich interessant, denn seit 2019 bleiben (E-)Fahrradüberlassungen steuerfrei, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diesen Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

Hinweis: Die Steuerbefreiung war ursprünglich auf drei Jahre befristet und sollte letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden sein. Mit dem „Jahressteuergesetz 2019“ hat der Gesetzgeber die Steuerbefreiung mittlerweile bis Ende 2030 verlängert.

Nun haben die obersten Finanzbehörden der Länder auch die bisherige Bemessungsgrundlage für die Vorteilsversteuerung weiter abgesenkt, die dann relevant ist, wenn die Steuerbefreiung nicht zum Tragen kommt.

Nach wie vor gilt Folgendes: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung muss für das Fahrrad 1 % der (auf volle 100 EUR abgerundeten) unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden. Bislang durfte bei der Bewertung des Privatnutzungsvorteils die halbierte unverbindliche Preisempfehlung angesetzt werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 überlässt.

Aktuell wurde nun geregelt, dass die Regelungen zur reduzierten Bemessungsgrundlage für Überlassungen bis Ende 2030 gelten, nur noch im Kalenderjahr 2019 eine Halbierung der unverbindlichen Preisempfehlung vorzunehmen ist und seit dem 01.01.2020 lediglich noch ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung zugrunde gelegt werden muss.

Die übrigen Aussagen in den Ländererlassen sind unverändert: Es muss nach wie vor beim Ansatz der vollen Preisempfehlung bleiben, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad bereits vor dem 01.01.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen hat, nach dem 31.12.2018 also lediglich der Nutzungsberechtigte für dieses Fahrrad gewechselt hat.

Es bleibt auch dabei, dass hier die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR pro Monat nicht anwendbar ist – auch nicht bei Anwendung der vorgenannten Halbierungs- bzw. Viertelungsregelung.

Sofern die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur (an Dritte gerichteten) Angebotspalette des Arbeitgebers gehört (z.B. bei Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil nach wie vor unter den Rabattfreibetrag von 1.080 EUR pro Jahr gefasst werden. Dies gilt aber nur, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird.

Achtung: Die Regelungen des Erlasses gelten auch für E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Fahrräder einzustufen sind.

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