Vereine mit gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Ausrichtung sind in weiten Teilen von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Die Befreiung erstreckt sich auf die Geschäftsbereiche ideeller Bereich, Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb. Eine Teilsteuerpflicht besteht allerdings für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
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Vereine mit gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Ausrichtung sind in weiten Teilen von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Die Befreiung erstreckt sich auf die Geschäftsbereiche ideeller Bereich, Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb. Eine Teilsteuerpflicht besteht allerdings für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
In einer aktualisierten Kurzinformation hat das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) nun dargelegt, welche steuerlichen Regeln im Vereinsleben bei der Durchführung von Festveranstaltungen beachtet werden müssen. Das BayLfSt erläutert darin unter anderem, wie die Einnahmen und Ausgaben einer Feier den vier Geschäftsbereichen zugeordnet werden müssen.
Unterhält ein Verein mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (z.B. die Betriebe „Festveranstaltungen“ und „Trikotwerbung“), müssen diese zu einem einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammengefasst werden. Dieser unterliegt nicht der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, wenn die Jahreseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) maximal 35.000 EUR betragen. Wird diese Grenze überschritten, kann vom Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs noch ein Freibetrag von 5.000 EUR in Abzug gebracht werden.
Bei der Durchführung einer Festveranstaltung tritt der Verein grundsätzlich als umsatzsteuerlicher Unternehmer auf. Soweit keine Steuerbefreiungstatbestände erfüllt sind, müssen die Umsätze im Bereich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit dem Regelsteuersatz von 19 % versteuert werden. Umsätze des Zweckbetriebs und der Vermögensverwaltung, die nicht steuerfrei sind, können dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen. Im ideellen Bereich wiederum handelt ein Verein als Nichtunternehmer.
Das BayLfSt geht in seiner Kurzinformation weiter auf Fragen der Kleinunternehmerregelung, des Vorsteuerabzugs und des pauschalen Steuerabzugs beim Engagement ausländischer Künstler ein.
Zu finden ist die zwölfseitige Kurzinformation für Vereine unter www.finanzamt.bayern.de.